ÄS2-4

Ersetze Z. 24-25 durch

„Dieser Anspruch wird grundsätzlich bis zur Volljährigkeit in den Altersstufen 0-6, 7-12, 13-17 gewährt. Dabei entspricht die Höhe der Leistung dem soziokulturellen Existenzminimum der jeweiligen Altersstufe. Das soziokulturelle Existenzminimum der jeweiligen Kohorte ist dabei basierend auf einem Warenkorb festzulegen, welcher die zur Existenz notwendigen Dinge der jeweiligen Kohorte enthält. Dieser Warenkorb wird von einem Expert*innengremium festgelegt und regelmäßig aktualisiert.“