Wir Jusos fordern die Änderung des Art. 33 PAG dahingehend, dass offene Bild- und Tonaufnahmen mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten (Bodycam-Aufnahmen) durch die Polizei bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang und auf Verlangen von Personen, gegen die sich polizeiliche Maßnahmen richten, durchgeführt werden müssen.
Weiterhin sollen betroffene Personen verlangen können, dass Bild- sowie Tonaufnahmen und -aufzeichnungen der Polizei für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme auch nach 2 Monaten nicht gelöscht werden.
Sogenannte offene Bild- und Tonaufnahmen haben in den letzten Jahren insbesondere durch den flächendeckenden Einsatz von Bodycams eine hohe Bedeutung für die Arbeit der Polizei gewonnen. So sind auch viele bayerische Polizist*innen bereits mit derartigen Bodycams ausgestattet. Art. 33 IV PAG regelt die Anwendung dieser Bodycams für die bayerische Polizei.
Offene Bild- und Tonaufnahmen bieten einige Vorteile. Sie können in angespannten Situationen deeskalierend wirken und die Hemmschwelle für das Begehen von Straftaten erheblich erhöhen. Zudem sind die Aufnahmen oft ein wichtiges und sehr effizientes Beweismittel für die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Leider liegt es momentan allein im Ermessen der eingesetzten Beamt*innen, ob und wann die Bodycam im Rahmen des Art. 33 PAG ein- und ausgeschalten wird. Polizist*innen entscheiden somit allein ob beweiserhebliche Aufnahmen durchgeführt werden und können bei eigenem unrechtmäßigem Verhalten rechtmäßig von einer Aufnahme absehen. Dies stellt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen der Polizei und den Bürgern dar.
Um diesem Missstand entgegenzuwirken, sind auch den Betroffenen von polizeilichen Maßnahmen Rechte bezüglich der Durchführung von Bodycamaufnahmen der Polizei zu gewähren.
Ist auf Verlangen von Personen gegen die sich polizeiliche Maßnahmen richten und bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang eine Aufnahme zu starten, kann das zur Vermeidung und Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens dienen.
Diese Regelungen beeinträchtigen Polizist*innen bei ihrer Arbeit nur sehr geringfügig. Bei rechtmäßigem Verhalten haben sie durch die Durchführung der Aufnahmen keine Konsequenzen zu befürchten.
Betroffene können mehr Vertrauen und Sicherheit gegenüber der Polizei gewinnen. Außerdem könnte oft schwer zu beweisendes polizeiliches Fehlverhalten besser aufgeklärt werden. Die Verpflichtung bei Anwendung von unmittelbarem Zwang eine Aufnahme durchzuführen, hilft Sachverhalte bei gewaltsamen Auseinandersetzungen klarzustellen.
Die Aufnahmen der Polizei sind nach Art. 33 Abs. 8 PAG nach 2 Monaten zu löschen, außer sie werden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung sowie Straftaten oder zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine solche Überprüfung zu erwarten steht, benötigt.
Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme müssen die Daten also nur weiter gespeichert werden, wenn eine solche Überprüfung zu erwarten steht. Diese Regelung überlässt die Speicherung von Bodycamaufnahmen wieder der Einschätzung der Polizei, die gerade durch die Rechtmäßigkeitsüberprüfung betroffen ist. Das Interesse die Aufnahme bei möglichem unrechtmäßigem Verhalten zu löschen ist folglich groß.
Deswegen soll in diesem Fall eine weitere Speicherung der Aufzeichnung auch nach 2 Monaten auf Verlangen einer betroffenen Person ermöglicht werden.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
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unbehandelt | ÄD1-2 | 6-7 | Jusos Unterfranken | Z. 6-7 … aufzeichnungen der Polizei für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme min. 2 Monate gespeichert werden | |
unbehandelt | ÄD1-1 | - | Jusos Schwaben | Ergänzung: Zudem sollten die Bodycams ausschließlich mit Weitwinkelobjektiven ausgestattet sein. Dies ermöglicht eine bessere Nachvollziehbarkeit aller Situationen und erschwert die Umgehung der Beweisaufnahme außerhalb des Sichtbereichs der Kamera. |