F1 Reform des Sorgerechts bei gleich- und diversgeschlechtlichen Partnerschaften

Status:
unbehandelt

Wir fordern eine verfassungskonforme Anpassung des Sorgerechts für gleichgeschlechtliche Paare und diversgeschlechtliche Elternteile. Die aktuelle Gesetzeslage ermöglicht keine abstammungsrechtliche Zuordnung eines zweiten Elternteils, wenn ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder mit diversgeschlechtlichen Elternteilen geboren wird. Derzeit ist nur das Durchlaufen des Adoptionsverfahrens möglich, um das Sorgerecht zu erhalten.

Mit der Anpassung soll dem sich wandelnden Familienbegriff Rechnung getragen werden. Die derzeitige Regelung ist mit dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Sowohl das Berliner Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Celle haben es bereits als verfassungswidrig befunden, dass es in den Paragraphen zur Elternschaft keine Regelung für gleichgeschlechtliche verheiratete Paare gibt. Eine Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht steht noch aus.

Das Gesetz zur Ehe für alle vom 01. Oktober 2017 klärt keine abstammungsrechtlichen Fragen. Die aktuelle Gesetzeslage weist die rechtliche Elternschaft weiterhin einer Mutter (§1591 BGB) und einem Vater (§1592 BGB) zu. Eine ”Co oder ”Mit Elternschaft zweier Mütter oder Väter sowie diversgeschlechtlicher Elternteile wurden bislang nicht in das Gesetz aufgenommen.

Wird ein Kind in eine Ehe „hineingeboren“, wird es aus rechtlicher Sicht nur das Kind der Eheleute, wenn diese verschiedenen Geschlechts sind und die Ehefrau das Kind zur Welt bringt. Bei einem gleich- oder diversgeschlechtlichen Ehepaar wird der zweite Elternteil nicht Vater im Rechtssinne.

Es kann auch keine Vaterschaftsanerkennung durch zwei männliche Ehe- bzw. Lebenspartner erfolgen; die Anerkennung einer „Vaterschaft“ i.S. §1592 BGB durch eine Frau oder eine diversgeschlechtliche Person bleibt ebenfalls außer Betracht.

Derzeit gibt es sowohl für verheiratete als auch für eingetragene, gleichgeschlechtliche Paare oder diversgeschlechtliche Elternteile lediglich die Möglichkeit, das Kind der Mutter i.S. des BGB zu adoptieren. Hierzu ist das Durchlaufen des oft mehrjährigen Adoptionsverfahrens, mit ungewissem Ausgang, notwendig und die Elternschaft kann durch das Standesamt abgelehnt werden. Sollte vor erfolgreichem Abschluss des Adoptionsverfahrens die Kindsmutter sterben, hat der hinterbliebene Elternteil keinen Anspruch auf das Sorgerecht für das gemeinsame Kind.

Durch die Anpassung soll dieser Missstand behoben und Verfassungskonformität hergestellt werden.