D11 Verfassungsschutz abschaffen - und dann?

Status:
unbehandelt

Der Verfassungsschutz muss abgeschafft werden. Zahlreiche Anschläge von rechts werden nicht nur nicht verhindert, wie etwa in Halle oder Hanau, im Gegenteil, sie werden wohl gerade gefördert. So zeigt der NSU Komplex beispielhaft auf, dass eingeschleust oder angeworben V- Personen den NSU mit aufgebaut haben – mit Mitteln des Verfassungsschutzes. Gesammelte Informationen dieser V-Personen wurden nur ungenügend ausgewertet. Auch die NPD konnte letztendlich nicht verboten werden, weil V-Personen im Führungskader waren.

Doch das ist nur ein kleiner Ausschnitt aus dem behördlichen Totalversagen. Auch das ideologische Festhalten an der Hufeisentheorie und der übermäßige Fokus auf vermeintlichen “Linksextremismus” zählt hier dazu. Zudem sind zahlreiche Mitarbeitende gesichert rechtsradikal, gerade in der Anfangszeit wurde der Verfassungsschutz von Alt-Nazis besetzt.

Die Methoden des Verfassungsschutzes sind undurchsichtig, Betroffene von Abhörmaßnahmen erfahren meist nie etwas davon. Außerdem gibt es kaum Kontrolle, weder von der G10 Kommission noch von Richter*innen, weil diese den Maßnahmen nicht zustimmen müssen.

Der Verfassungsschutz ist nicht reformierbar. Er muss als solcher abgeschafft werden.

I. Verfassungsschutz abschaffen

Wir sehen es als Notwendigkeit, das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz abzuschaffen und den Demokratieschutz in die Hände öffentlich besser kontrollierbarer und transparenterer Institutionen zu legen, in ein Demokratieinstitut.

Zudem bedarf es einer institutionellen Trennung zwischen einem Demokratieinstitut und dem polizeilichen Staatsschutz, welcher dann gerade nicht als Verfassungsschutz 2.0 fungieren soll. Beide sind in ihrer Arbeit voneinander unabhängig und die Arbeit der einen wird nicht von der Arbeit der anderen Stelle übernommen (Neues Trennungsprinzip).

Zu demokratiefeindlichen Bestrebungen zählen für uns insbesondere solche, die die Mitbestimmung aller Menschen in unserer Gesellschaft und somit auch die Gleichheit aller Menschen in Frage stellen. Dazu zählen für uns einzelne Einstellungen, Personen, aber auch Gruppen und Organisationen sowie gesamte gesellschaftliche Phänomene. Darüber hinaus gefährdet der Kapitalismus als System unsere Demokratie. Freiheit, Würde und Gleichheit sind unverrückbare Prinzipien einer solidarischen und demokratischen Gesellschaft.

II. Demokratieinstitut

Um den Schutz der Demokratie und die Bekämpfung antidemokratischer Strukturen weiterhin gewährleisten zu können, fordern wir die Schaffung eines Demokratieinstituts, sowie die Auslagerung übrig gebliebener Kompetenzen an den polizeilichen Staatsschutz.

Beim Demokratieinstitut handelt es sich um ein wissenschaftliches Forschungsinstitut, dass durch die Sammlung und Auswertung öffentlicher Quellen Erkenntnisse zusammenträgt. Diese sollen analysiert werden, um sie auf eine mögliche Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung, beispielsweise durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, zu überprüfen.

Es ist ganz klar getrennt vom polizeilichen Staatsschutz. Das Demokratieinstitut, welches keinerlei Handlungskompetenzen hat, ist für die Sammlung, Auswertung und Systematisierung von Informationen zuständig. Der polizeiliche Staatsschutz handelt ausschließlich auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen und darf selbst keine derartigen analytischen Kompetenzen wahrnehmen.

Hauptaufgabe des Instituts ist das Sammeln und Auswerten von öffentlich zugänglichen Informationen. Darunter fallen sozialwissenschaftliche, politikwissenschaftliche, historische und psychologische Forschungen. Das Institut arbeitet also eng zusammen mit Universitäten und wissenschaftlichen Forschungsstellen.

Auf Grundlage der gesammelten Informationen werden anschließend wissenschaftliche Analysen erstellt. Diese können einen „Ist- Zustand“ zusammengefasst beschreiben, sie können Probleme und Gefahren erkennen und sie können konkrete Handlungsempfehlungen geben. Insgesamt dienen die Analysen als Grundlage für konkrete Maßnahmen seitens der Politik und der Zivilgesellschaft um gegen antidemokratische und menschenfeindliche Tendenzen vorzugehen. Hierbei sollen sowohl gesamtgesellschaftliche Entwicklungen als auch konkrete Organisationen und Einzelpersonen betrachtet werden.

Hierbei ist wichtig, dass die gesammelten Informationen öffentlich zugänglich sind, auch muss über die Beschaffungswege Transparenz gewahrt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass Betroffene gegen Publikationen juristisch vorgehen können.

Um wissenschaftliche, qualitative Standards zu bewahren, soll das Institut ein Budget erhalten, durch welches Forschung sowie geplante Projekte finanziert werden können.

Das Demokratieinstitut soll zusätzlich einen Beirat bekommen, in welchem antifaschistische und zivilgesellschaftliche Bündnisse und Organisationen vertreten sind. Dieser hat die Aufgabe, das Institut zu beraten und zu kontrollieren. Essentiell ist, dass das Demokratieinstitut unabhängig von der Exekutive ist. Weder Politiker*innen, noch die Polizei haben zu bestimmen, was menschen- oder demokratiefeindlich ist. Dies obliegt in diesem Sinne dem Demokratienistitut und auf anderer Ebene der Judikative.

Zudem hat das Demokratieinstitut eine Kontaktstelle, an die sich Bürger*innen, sowie NGOs und weitere demokratische Verbände und Organisationen wenden können, um dem Institut nähere Informationen zu beschaffen. Diese Informant*innen werden nicht wie im V-Personen System des Verfassungsschutz bezahlt. Wir wollen, dass Demokrat*innen aufgrund ihrer demokratischen Überzeugung die Verfassung schützen und nicht, dass Extremist*innen wenig Informationen für viel Geld verkaufen. Extremist*innen, die aus einer Szene aussteigen wollen, können sich ebenfalls an diese Kontaktstelle wenden. Sie sollen dann durch das Institut an ein entsprechendes Aussteigerprogramm o.ä. vermittelt werden und so zusätzlich bei der Reintegration in die Demokratische Gesellschaft unterstützt werden.

III. polizeilicher Staatsschutz

Der polizeiliche Staatsschutz befasst sich mit gegen den Staat gerichteten Bestrebungen, sobald diese polizeilich relevant werden. Dabei wird er in der Regel durch eigene Abteilungen in den Polizeibehörden organisiert. Für ihn gibt es daher keine gesonderten Rechtsgrundlagen. Es gelten die jeweiligen allgemeinen Vorschriften für die Polizei. Er soll entsprechend präventive wie repressive Aufgaben wahrnehmen. Dazu zählen das Befassen mit “politisch motivierter Kriminalität”, terroristischen Straftaten sowie mit Spionageabwehr.

Jene Kompetenzen der aktuell noch bestehenden Verfassungsschutzbehörden, die wir für sinnvoll halten und Aufgaben, die weiterhin wahrgenommen werden müssen, sollen ausgelagert und an eben jenen polizeilichen Staatsschutz eingelagert werden. Beim polizeilichen Staatsschutz handelt es sich um eine Abteilung der Polizeibehörden, die sich mit bereits geschehenen, aber auch kurz vor der Verwirklichung stehenden Straftaten gegen den demokratischen Staat, der sogenannten „politisch motivierter Kriminalität“, beschäftigt. Die Arbeit des Staatsschutzes unterliegt dabei bestimmten Eingriffsschwellen, die sich an der Konkretheit und der Schwere einer möglichen Gefahr orientieren. Die jeweiligen Eingriffsschwellen erlauben damit dem Staatsschutz, schon vor der Begehung einer Straftat einzugreifen.

Wir sind uns der strukturellen Probleme der Polizeibehörden – von Rassismus- und Antisemitismus-Skandalen über Reichsbürgerstrukturen bis zur Rolle in den NSU-Morden – bewusst. Der Polizei die Verantwortung für den Schutz der Demokratie zu übertragen, birgt Gefahren und linke Bewegungen lagen mit ihre Warnungen in diesem Bezug in der Vergangenheit richtig.
Gleichzeitig ist es, zumindest für die Zwischenzeit, notwendig, mithilfe staatlicher Behörden rechte und faschistische Gefahren abzuwehren, weil sie die notwendigen Mittel besitzen. Auch wenn der Staat in seiner aktuellen Form nicht unserem Ideal entspricht, ist er doch die derzeit beste Grundlage dafür, diese Ideale umzusetzen. Ein Staat, wie ihn sich unsere politischen Gegner*innen erträumen, versperrt uns diesen Weg im besten Fall. Aus diesem Zwiespalt heraus ist es auch notwendig, die Maßnahmen und Wege zu betrachten, mit denen diese Gefahren abgewehrt werden sollen. Wir müssen die Polizei daher endlich grundlegend reformieren und so demokratisch und menschenfreundlich gestalten. Dafür halten wir an den bisherigen Beschlusslagen zur Polizei fest. Insbesondere unabhängige Beschwerde- und Ermittlungsstellen müssen dringend eingeführt werden, um die gesamte Polizei und so auch den hier beschrieben polizeilichen Staatsschutz zu kontrollieren.

Aus diesem Grund betonen wir die Notwendigkeit der Trennung des Demokratieinstituts und des Staatsschutzes. Erkenntnisse zu demokratiefeindlichen Bestrebungen sammelt und wertet das Demokratieinstitut aus öffentlichen Quellen und in der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Forschungsstellen aus. Dabei nutzt es keine polizeilichen Mittel. Der Staatsschutz nimmt keine demokratiewissenschaftliche Auswertung wie das Demokratieinstitut vor. Die Basis seiner Arbeitsweise muss wissenschaftlich sein, statt durch das Innenministerium gesteuert. Daher wird auch die Kategorie “politisch motivierte Kriminalität” abgeschafft. Der Fokus liegt auf Gefahren und Straftaten, welche die Demokratie gefährden oder auf gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit basieren. Er ist darauf beschränkt, konkrete Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen, gerade auf der Grundlage der gesammelten Infos.

A. Eingriffsschwellen

Die Maßnahmen der Polizei in der Strafverfolgung und der Prävention von Straftaten sind umfangreich. Jede Maßnahme greift dabei in die Grundrechte von Personen ein, z.B. durch eine Festnahme in das Grundrecht auf Freiheit. Deshalb müssen für jeden Eingriff eigens festgelegte Voraussetzungen erfüllt sein. In der Strafverfolgung sind diese durch die StPO bundesweit einheitlich geregelt.
Im präventiven Bereich, also zur Gefahrenabwehr, ergeben sich die Maßnahmen und ihre Eingriffsschwellen aus den jeweiligen Gesetzen für Landes- und Bundespolizei. Hierbei ist festzustellen, dass sich die möglichen Maßnahmen selbst und auch die jeweiligen Eingriffsschwellen bundesweit unterscheiden. Länder, die von einer konsequenten Law-and-Order-Praxis schwärmen, geben ihrer Polizei dabei deutlich mehr Befugnisse und niedrigere Eingriffsschwellen, bspw. durch das Weglassen einer gerichtlichen Anordnung. So wird Missbrauch einfacher und Kontrolle schwieriger. Das gilt für die Polizeigesetze allgemein, aber auch für den polizeilichen Staatsschutz, der nach denselben Gesetzen handelt.
Weiter ist festzustellen, dass ähnlich schwere Grundrechtseingriffe im präventiven Bereich deutlich geringere Schwellen haben, als im strafprozessualen Bereich. Häufig wird mit rechtlich schwammigen Begriffen wie “drohende Gefahr” oder der “öffentlichen Ordnung” gearbeitet. Zudem können Personen in einigen Bundesländern für die Abwehr einer Straftat, deren eigener Strafrahmen selten zu einer Haftstrafe führen würde, Tage- bis Wochen in Präventivhaft genommen werden.
Wir fordern daher ein Musterpolizeigesetz unter Wahrung der Menschenrechte, um bundeseinheitliche Eingriffsschwellen festzulegen und hoch anzusiedeln.

B. Rechtsschutz

Die Maßnahmen des polizeilichen Staatsschutzes dienen häufig der weiteren Informationsgewinnung, um konkrete Straftaten rechtzeitig abwehren oder nach Vollendung umfänglich aufklären zu können. Um die Maßnahmen selbst nicht zu gefährden, wird dabei häufig verdeckt vorgegangen, also ohne dass die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt weiß, dass sie einer polizeilichen Maßnahme unterzogen wird. Das halten wir unter Beachtung der rechtlichen Hürden und der Verhältnismäßigkeit auch weiterhin für sinnvoll, um menschenverachtende Straftaten effektiv zu verhindern oder aufzuklären.
Um Grundrechte und die Verhältnismäßigkeit strikt zu schützen und sicherzustellen, fordern wir gerichtliche Anordnungen bei allen verdeckten Maßnahmen. Die Entscheidung sollen dann spezialisierte Richter*innen treffen, die sich bestens mit den möglichen Maßnahmen und den besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit auskennen. Umfassende und regelmäßige Fortbildungen in Bezug auf diese Maßnahmen müssen vorgeschrieben sein. Diese Kurse sollen auch den Austausch mit Initiativen umfassen, die sich zivilgesellschaftlich für den Schutz vor Überwachung und der Privatsphäre einsetzen. Die Richter*innen sollen in Kammern bei den Oberlandesgerichten arbeiten, Rechtsmittel müssen umfassend ermöglicht werden.

Weiterhin ist es in diesen Fällen nicht möglich, dass sich die betroffene Person selbst gegen diese Maßnahme verteidigt. Um ihre Rechte dennoch in der Entscheidungsfindung zu vertreten, fordern wir die Einrichtung eines Verteidigungssystem. Pflichtverteidiger*innen sollen die Betroffenen auch ohne deren Wissen nach zufälliger Zuordnung vertreten.

C. Kontrollmöglichkeiten

Der polizeiliche Staatsschutz dringt durch seine Maßnahmen häufig in den engsten privaten Lebensbereich ein. Daher bedarf es für ihn neben einem ohnehin geforderten Beschwerde- und Ermittlungsstellen für die Polizei weitere gesonderte Kontrollmöglichkeiten.
Der polizeiliche Staatsschutz soll daher von einem parlamentarischen Kontrollgremium kontrolliert werden. Zudem soll es eine*n eigene*n Staatsschutzbeauftragte*n geben, der*die durch den Bundestag bestimmt wird.

Für die Erhaltung der Demokratie ist es wichtig, wie effektiv der polizeiliche Staatsschutz agiert. Die Arbeit des polizeilichen Staatsschutz muss daher ständig wissenschaftlich begleitet und analysiert werden. Durch wissenschaftliche Erhebungen kann kontrolliert werden, ob die Maßnahmen effektiv und die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe noch verhältnismäßig sind. Die Verantwortung für diese Kontrolle trägt das parlamentarische Kontrollgremium.

Damit eine Straftat in die Kategorie der demokratiefeindlichen Kriminalität fällt, muss sie als solche erkannt werden. Hierfür werden Polizist*innen in Kooperation mit dem Demokratieinstitut gesondert geschult, um rassistische und demokratiefeindliche Phänomene gezielt zu erkennen. Zudem wird durch verpflichtende Fortbildungen gewährleistet, dass die Polizist*innen selbst weiterhin auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen.

IV. Schnittstellen

Ein regelmäßiger Austausch soll gewahrt werden. Dabei muss die Kompetenzverteilung allerdings zwingend gewahrt werden.

Das Demokratieinstitut und der polizeiliche Staatsschutz sind in gewissem Maße voneinander abhängig und brauchen daher einen festgelegten Weg der Kooperation. Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit führt regelmäßig zur Gefährdung der Demokratie und zu konkreten Straftaten, teils kostet sie sogar Menschenleben. Um dies im Vorfeld durch den polizeilichen Staatsschutz abzuwehren, ist er auf die Datensammlungen und Analysen des Demokratieinstituts angewiesen.
Umgekehrt ist es für die Analysen des Demokratieinstituts unerlässlich, über geschehene demokratiegefährdende Kriminalität informiert zu sein, um Tatmotive, Anstiftung, vorherige Radikalisierungsprozesse sowie Qualität und Quantität in umfassende wissenschaftliche Lagebilder mit einzubeziehen. Gleiches gilt jedoch für die Fälle, in denen das Demokratieinstitut auf bestimmte Personen oder Gruppen aufmerksam machte und so Straftaten verhindert werden konnten.

Um diesen entstehenden Aufgaben nachzukommen, bedarf es Schnittstellen zwischen Demokratieinstitut und politischem Staatsschutz auf verschiedenen Ebenen.
In konkreten Fällen und durch das Demokratieinstitut analysierten Gefahren ist ein direkter Kontakt zwischen Sacharbeiter*innen beider Institutionen hinnehmbar und zudem nötig, da sie die jeweiligen Experten in ihrem Bereich sind. Es muss die Möglichkeit geben, die jeweiligen wissenschaftlichen und rechtlichen Bewertungen rückzumelden, um auszutarieren, ob es sich um einen Fall für den polizeilichen Staatsschutz handelt, oder (noch) nicht. Hierbei gilt aber weiterhin, dass der polizeiliche Staatsschutz nicht selbst Daten sammeln darf, jedoch darüber hinaus auch nicht als Auftraggeber für das Demokratieinstitut auftritt. Es besteht keinerlei Machtbeziehung oder Anordnungsbefugnis.
Um dem Ziel der Bekämpfung antidemokratischer Bestrebungen zielgerichtet nachkommen zu können, soll der polizeiliche Staatsschutz einer besonderen Auskunftspflicht gegenüber dem Demokratieinstitut unterliegen.

Eine Zusammenarbeit ist unerlässlich, die getrennten Aufgabenbereiche müssen jedoch gewahrt werden.

Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
unbehandelt ÄD11-1 49-50 Jusos Mittelfranken “auch muss über die Beschaffungswege unter dem Vorbehalt des Quellenschutzes Transparenz gewahrt werden.“ 
unbehandelt ÄD11-2 63 Unterfranken Z.63: Ersetze zwei mal “Extremist*innen“ durch “Demokratiefeind*innen“