ÄI5-2

Ersetze Z.265/266 durch: Ausrüstung von Streitkräften darf nie zum bloßen Rüstungszweck geschehen und nicht im Zeichen des Militarismus stehen, sondern nur – wider unsere Vision in der derzeitigen Weltlage erforderlich – im Zeichen einer konkreten Bedrohung zu Verteidigungszwecken geschehen.