ÄW5-1

In Zeile 5 ergänzen: „Dazu soll § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) entsprechend angepasst und um einen konkreten Prozentbetrag für den Mindestanspruch ergänzt werden.“

Begründung:

Mit diesem ÄA spezifizieren und präzisieren wir, wo die entsprechende Gesetzesänderung getroffen werden muss. Im genannten Paragraphen ist aktuell nur von einem „angemessenen Zuschlag“ die Rede.