RLA4 Änderung §2f

Ersetze §2f durch

 

„Zu Landeskonferenzen sind ferner Vertreter*innen befreundeter Organisationen, insbesondere des Landesverbandes der Sozialistischen Jugend Deutschlands „Die Falken“, des DGB-Landesjugendausschusses, sowie des Landesjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt sowie der Naturfreundejugend einzuladen.“

Text des Beschlusses:

§2f

Zu Landeskonferenzen sind ferner Vertreter*innen befreundeter Organisationen, insbesondere des Landesverbandes der Sozialistischen Jugend Deutschlands „Die Falken“, des DGB-Landesjugendausschusses, sowie des Landesjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt sowie der Naturfreundejugend einzuladen.

Beschluss-PDF: