Ersetze §2f durch
„Zu Landeskonferenzen sind ferner Vertreter*innen befreundeter Organisationen, insbesondere des Landesverbandes der Sozialistischen Jugend Deutschlands „Die Falken“, des DGB-Landesjugendausschusses, sowie des Landesjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt sowie der Naturfreundejugend einzuladen.“
Text des Beschlusses:
§2f
Zu Landeskonferenzen sind ferner Vertreter*innen befreundeter Organisationen, insbesondere des Landesverbandes der Sozialistischen Jugend Deutschlands „Die Falken“, des DGB-Landesjugendausschusses, sowie des Landesjugendwerks der Arbeiterwohlfahrt sowie der Naturfreundejugend einzuladen.
Beschluss-PDF: