A1 Eine gerechte Probezeit und ein Kündigungsschutz für alle!

Eine gerechte Probezeit und ein Kündigungsschutz für alle!
Eine Probe- und Abtastphase ist notwendig und sinnvoll zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses. Dieses
muss jedoch im Verhältnis zur Beschäftigung und zur Beschäftigungsdauer stehen. Die derzeitige Regelung
der Probezeit steht in keinster Weise in einem so gearteten Verhältnis.
Die möglichen Auslegungen der Probezeitregelungen dienen hauptsächlich dem Interesse der Arbeitgebenden. Zwar ist im im BGB festgelegt, dass die Probezeit „längstens für die Dauer von sechs Monaten“ gilt, den-
noch sieht es in der Realität anders aus. Eine Probezeit, die mit sechs Monaten ausgelegt ist, wird in der Regel
nicht geprüft und muss nicht begründet werden.In einigen Berufen ist es allerdings üblich, selbst wenn diese
Arbeitsverhältnisse befristet sind, die Probezeit zu verlängern. Hierbei handelt es sich meist um künstlerische
Berufe.Auch in diesen Berufssparten finden wir, muss eine Feststellung der Kompatibilität zwischen der*dem
Arbeitgebenden und der*dem Arbeitnehmenden innerhalb sechs Monate möglich sein. Deswegen fordern wir die maximale Dauer der Probezeit, ohne Ausnahme, auf sechs Monate zu beschränken.
Des Weiteren ist sogar eine Probezeit, die über die Anstellungsdauer hinausgeht,möglich. Ist eine Person zum
Beispiel für vier Monate angestellt, kann die Probezeit trotzdem sechs Monate betragen. Bei einer Verlängerung der Anstellung, verfallen die zwei Monate nicht, sondern werden einfach weiterhin als Probezeit gewertet.
Dies bedeutet eine wahnsinnige Unsicherheit und einen riesigen Druck auf Arbeitnehmende, die sich in diesen
Fällen eh schon in befristeten Arbeitsverhältnissen befinden. Aus diesem Grund fordern wir eine Staffelung der
Dauer der Probezeit, die sich an der Dauer der Anstellung misst und diese in keinem Fall überschreiten darf.
Außerdem ist die Möglichkeit Arbeitnehmer*innen zur Erprobung zu befristen abzuschaffen, die Probezeit ist
hier ausreichend. §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ist daher zu streichen.
Als weiteres Manko sehen wir auch den Geltungsbereich und das geltend werden des Kündigungsschutzgesetzes. Selbst bei einer dreimonatigen Probezeit, gilt die Schutzwirkung des Kündigungsschutzgesetzes erst
nach dem sechsten Monat der Betriebszugehörigkeit eines*einer Arbeitnehmer*in. Dies gilt auch nur für Betriebe mit mehr als 10 Angestellten. Um hier nicht eine versteckte Verlängerung der Probezeit zu ermöglichen,
fordern wir das Inkrafttreten des Kündigungsschutzgesetzes mit dem Tag des Auslaufens der Probezeit. Dies
muss auch für Kleinbetriebe gelten. Es ist für uns nicht ersichtlich, weshalb Arbeitnehmende in Kleinbetrieben
unter einem geringerer Arbeitnehmer*innenschutz leiden sollten.
Text des Beschlusses:
Eine Probe- und Abtastphase ist notwendig und sinnvoll zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses. Dieses
muss jedoch im Verhältnis zur Beschäftigung und zur Beschäftigungsdauer stehen. Die derzeitige Regelung
der Probezeit steht in keinster Weise in einem so gearteten Verhältnis.
Die möglichen Auslegungen der Probezeitregelungen dienen hauptsächlich dem Interesse der Arbeitgebenden. Zwar ist im im BGB festgelegt, dass die Probezeit „längstens für die Dauer von sechs Monaten“ gilt, den-
noch sieht es in der Realität anders aus. Eine Probezeit, die mit sechs Monaten ausgelegt ist, wird in der Regel
nicht geprüft und muss nicht begründet werden.In einigen Berufen ist es allerdings üblich, selbst wenn diese
Arbeitsverhältnisse befristet sind, die Probezeit zu verlängern. Hierbei handelt es sich meist um künstlerische
Berufe.Auch in diesen Berufssparten finden wir, muss eine Feststellung der Kompatibilität zwischen der*dem
Arbeitgebenden und der*dem Arbeitnehmenden innerhalb sechs Monate möglich sein. Deswegen fordern wir die maximale Dauer der Probezeit, ohne Ausnahme, auf sechs Monate zu beschränken.
Des Weiteren ist sogar eine Probezeit, die über die Anstellungsdauer hinausgeht,möglich. Ist eine Person zum
Beispiel für vier Monate angestellt, kann die Probezeit trotzdem sechs Monate betragen. Bei einer Verlängerung der Anstellung, verfallen die zwei Monate nicht, sondern werden einfach weiterhin als Probezeit gewertet.
Dies bedeutet eine wahnsinnige Unsicherheit und einen riesigen Druck auf Arbeitnehmende, die sich in diesen
Fällen eh schon in befristeten Arbeitsverhältnissen befinden. Aus diesem Grund fordern wir eine Staffelung der
Dauer der Probezeit, die sich an der Dauer der Anstellung misst und diese in keinem Fall überschreiten darf.
Außerdem ist die Möglichkeit Arbeitnehmer*innen zur Erprobung zu befristen abzuschaffen, die Probezeit ist
hier ausreichend. §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ist daher zu streichen.
Als weiteres Manko sehen wir auch den Geltungsbereich und das geltend werden des Kündigungsschutzgesetzes. Selbst bei einer dreimonatigen Probezeit, gilt die Schutzwirkung des Kündigungsschutzgesetzes erst
nach dem sechsten Monat der Betriebszugehörigkeit eines*einer Arbeitnehmer*in. Dies gilt auch nur für Betriebe mit mehr als 10 Angestellten. Um hier nicht eine versteckte Verlängerung der Probezeit zu ermöglichen,
fordern wir das Inkrafttreten des Kündigungsschutzgesetzes mit dem Tag des Auslaufens der Probezeit. Dies
muss auch für Kleinbetriebe gelten. Es ist für uns nicht ersichtlich, weshalb Arbeitnehmende in Kleinbetrieben
unter einem geringerer Arbeitnehmer*innenschutz leiden sollten.
Beschluss-PDF: