C-1 Gemeinden im Vorkaufsfall von der Provision befreien

Antragsteller*innen: Jusos Oberbayern

Adressat*innen: Juso-Bundeskongress

Gemeinden im Vorkaufsfall von der Provision befreien

In die §§ 24 ff. BauGB ist eine Regelung aufzunehmen, wonach im Fall der erfolgreichen Ausübung eines Vorkaufsrechts durch Gemeinden und Städte Immobilienmakler keinen Anspruch  auf Zahlung der im Rahmen des Erstvertrags vereinbarten Maklerprovision mehr haben. Diese Regelung könnte beispielsweise als neuer § 28 IIIa BauGB eingefügt werden.
 
Folge dieser Regelung wäre, dass die ungewisse Rechtslage geklärt und die Öffentlichkeit von umfangreichen Kosten beim Erwerb von Immobilien befreit wird. Derzeit haben die Gemeinden in der Regel keinerlei Verbindung und keinerlei Vorteile aufgrund der Tätigkeit der Makler*innen, die sie jedoch aufgrund der unsicheren Rechtslage meist bezahlen, um der Öffentlichkeit möglicherweise unnötige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu sparen.
 
Mittelbare Wirkung: den Gemeinden den Kauf von Grundstücken erleichtern
Immobilienmakler*innen ist es zumutbar, die Gebiete zu kennen, in denen ein gemeindliches Vorkaufrecht besteht. Dies ist beispielsweise in Erhaltungssatzungsgebieten der Fall, die von den Gemeinden in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt erlassen werden können und öffentlich einsehbar sind. Mit dem Entfallen der Provision bei Ausübung des Vorkaufsrechts soll der Anreiz  geschaffen werden, dass sich Makler*innen mit dem Verkaufsangebot direkt an die jeweilige Gemeinde wenden. Diese kann dann entscheiden, ob sie ein Gebäude kaufen möchte oder nicht. Sofern dieser Kauf durch Makler*innen erfolgreich vermittelt wurde, gelten die normalen Regelungen über die Zahlung einer Maklerprovision. Sofern die Gemeinde das Grundstück nicht erwerben möchte, soll sie dies im dem Makler im Zusammenhang mit dem Preis mitteilen.
 
Unmittelbare Wirkung: die Gemeinden sparen die Kosten der Provision
Erst wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt oder sich ein*e Makler*in nicht an die Gemeinde gewendet hat wird die neue Regelung direkt relevant. Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht ausüben, vor allem wenn beispielsweise der Kaufpreis im privaten Vertrag deutlich niedriger ist. Denn die Wohnungsnot und das Ziel der Gemeinden, mehr Wohnraum zu erwerben, wird teilweise mit erhöhten Preisen und Forderungen missbraucht. Durch das Entfallen der Provision erhalten Makler*innen einen Anreiz, direkt mit fairen Angeboten auf die Gemeinden zuzugehen. Daher soll die Pflicht zur Zahlung der Provision entfallen, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt. Dann können erhebliche Kosten für die Öffentlichkeit vermieden werden. Hier geht es um einen Immobilienwert von häufig etwa 10 Millionen €, bei dem die Provision mit beispielsweise 3,57% bereits 357.000 € beträgt.
 
Langfristig soll die Gebühr für den*die Makler*in von der Person getragen werden, die ihn*sie beauftragt hat. Dies soll generell bei allen Immobilienverkäufen gelten.

Beschluss

angenommen

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Änderungsanträge

  • C-1-1

    Antragsteller*innen: Jusos Oberbayern

    Betrifft die Antragszeile 1

    Ergänze Adressat*innen: Juso-Bundeskongress

    Beschluss:

    angenommen