Kinderarmut abschaffen, Kinder- und Jugendgrundsicherung auf den Weg bringen!
Je nach Berechnungsgröße werden bis zu 4,5 Millionen Kinder in Deutschland genannt, die von Armut betroffen sind. Die vielfältigen unterschiedlichen sozialstaatlichen Interventionen scheinen weder sonderlich effizient noch sonderlich wirksam zu sein und sind auf viele Sonder-Problemlagen gerichtet. Wir wollen, dass unser Sozialstaat bei dem Status Kind/Jugendliche*r ansetzt und fordern daher die Einführung eines allgemeinen individualisierten Rechtsanspruches auf eine Grundsicherung für Kinder und Jugendliche, die den Flickenteppich an unterschiedlichsten sozialrechtlichen Ansprüchen ersetzt und nicht an das jeweilige Einkommen von Elternteilen, das Zahlen von Unterhalt oder Ähnlichem ansetzt. Ziel dieser Grundsicherung muss es sein, allen Kindern und Jugendlichen unabhängig von der Einkommens- oder Vermögenssituation der Elternteile (und damit ggf. hinzukommenden Unterhaltszahlungen) ein menschenwürdiges und damit armutssicheres Aufwachsen zu ermöglichen.
Dabei schlagen wir folgendes Vorgehen vor:
1) Abschaffung aller momentanen kindbezogenen sozialpolitischen oder einkommenssteuerbezogenen Leistungen/Vorteile (bspw. UVG, KiG, Kindergeldzuschlag, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ehegattensplitting, Kinderfreibeträge, (Halb-)Waisenrente) Das BAföG bauen wir zu einem Förderinstrument für lebenslanges Lernen (z.B. Zweitstudium) um. Bis zum erfolgreichen Umbau des BAföG ist sicherzustellen, dass Beziehende oben genannter Leistung nicht schlechter gestellt werden als vor der Einführung der Grundsicherung.
2) Ersatzweise wird ein Rechtsanspruch für jedes in Deutschland lebende Kind bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit geschaffen, der monatlich als vollumfängliche Leistung des Bundes ausbezahlt werden soll.
3) Dieser Anspruch wird grundsätzlich bis zur Volljährigkeit in den Altersstufen 0-6, 7-12, 13-17 in der Höhe des Warenkorbes zur Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums auf Antrag gewährt.
4) Für volljährige Jugendliche (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) wird eine vierte Altersstufe geschaffen, die unabhängig vom Haushaltskontext des*der Jugendlichen bis zum Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Abschluss und bis das Eigeneinkommen nachweisbar steuerrechtlich über dem Steuerfreibetrag (in 2018: 9000,00€) liegt einen eigenen Anspruch auf bedarfsdeckendes soziokulturelles Existenzminimum (inkl. Grundanteile für tatsächliche angemessene Wohnkosten) einräumt.
5) Für Kinder/Jugendliche, die bei alleinerziehenden Elternteilen aufwachsen, muss ein pauschaler Zuschlag entwickelt werden; gleiches gilt für Kinder/Jugendliche, die mindestens zwei Geschwisterkinder haben.