D4 Reform des Namensrechts bei Eheschließung gemäß §1355 BGB

Status:
geändert angenommen

Wir fordern eine Reform des Namensrechts bei der Eheschließung gemäß §1355 BGB und die Einführung einer Möglichkeit des Führens von Doppelnamen für beide Ehepartner.

Begründung:

Bei einer Eheschließung nach deutschem Recht hat ein Ehepaar drei Möglichkeiten der Namensführung (§ 1355 BGB i.V.m. § 41 PStG).

„1. Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. (§1355 Abs. 1 BGB) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. (§1355 Abs. 2 BGB)

  • Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (§1355 Abs. 1 BGB)
  • Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. (§1355 Abs. 4 BGB)“

Die von uns geforderte vierte Option, die Möglichkeit eines Führens von Doppelnamen für beide Ehepartner*innen, umfasst die Wahl eines Familiennamens, den mögliche (gemeinsame) Kinder tragen sowie die Voran- oder Hintanstellung des Namens des*der Partner*in für beide Ehegatt*innen. Die bisherige Regelung führt dazu, dass, wenn das Ehepaar einen gemeinsamen Namen führt und diesen auch auf gemeinsame Kinder übertragen möchte, es sich auf einen Namen einigen muss. Naturgemäß muss dabei ein*e Partner*in zurückstecken. Diese*r hat dann die Möglichkeit, seinen*ihren Namen als Doppelnamen voranzustellen oder hinten anzufügen (vgl. Möglichkeit 3).

Wenn jedoch keine*r von beiden auf den eigenen Namen verzichten möchte, bleibt nur die Möglichkeit 2 – jetzt trägt aber automatisch eine*r der Ehegatt*innen einen anderen Namen als das mögliche (gemeinsame) Kind(er), dies wird von vielen abgelehnt. Auch sieht man dem Ehepaar bei dieser Lösung den Ehestatus/die Verbindung nicht aufgrund des Namens an, dies wird auch von vielen abgelehnt, da man ja u.a. wegen dieser Verbindung heiratet. Oft kommt es durch diese beiden Gründe dann doch zum Verzicht auf den eigenen Namen, insbesondere bei Frauen, da es noch immer der gesellschaftlichen Norm entspricht, dass die Frau ihren Namen aufgibt bzw. den Doppelnamen trägt und nicht der Mann. Abhilfe könnte diesem Problem damit geschaffen werden, dass auf Wunsch beider Ehepartner*innen einen Doppelnamen führen können. Diese stellt die gerechteste Lösung da, da jeder seinen Namen behält aber auch einen weiteren Namen mit aufnimmt. Mit dieser Fragestellung hat sich das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach beschäftigt, eine entsprechende Reform jedoch immer wieder abgelehnt. Dadurch soll laut Bundesverfassungsgericht verhindert werden, dass in der nächsten Generation Bandwurmnamen auftreten. Um dieses Problem zu umgehen wäre ein möglicher Kompromiss, dass die Ehepartner*innen zwar einen Familiennamen festlegen müssen, damit die Kinder nur einen Namen haben und die Gefahr von Bandwurmnamen nicht besteht, aber beide Ehepartner*innen den Namen des*der Partner*in vor- oder nachstellen dürfen. Somit dürfte auch der*die Ehepartner*in, dessen Name als Ehename gewählt wird, den Namen des*der Partner*in anfügen.

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung ist es nicht nachvollziehbar warum ein*e Ehepartner*in bei der Namensfrage so offensichtlich zurückstecken muss – denn der eigene Name ist für viele Menschen Identität. Eine Reform des Namensrechts bei der Eheschließung gemäß §1355 BGB würde nicht nur die tatsächliche Gleichstellung der Frau vorantreiben, sondern wäre auch sichtbarer Ausdruck einer modernen und egalitären Gesellschaft.