D-4 Reform des Namensrechts bei Eheschließung gemäß §1355 BGB
Antragsteller*innen: Jusos Mittelfranken
Adressat*innen: Juso-Bundeskongress, Juso-Landeskonferenz
Reform des Namensrechts bei Eheschließung gemäß §1355 BGB
Wir fordern eine Reform des Namensrechts bei der Eheschließung gemäß §1355 BGB und die Einführung einer Möglichkeit des Führens von Doppelnamen für beide Ehepartner.
Beschluss
geändert angenommen
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Änderungsanträge
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D-4-1
Antragsteller*innen: Jusos Mittelfranken Betrifft die Antragszeile 1
Adressat*innen erweitern um “Juso-Bundeskongress“
Beschluss:
angenommen
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D-4-4
Antragsteller*innen: Jusos Oberbayern Betrifft die Antragszeile 4
Streiche in Z. 4 “Begründung“.
Beschluss:
angenommen
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D-4-21
Antragsteller*innen: Jusos Oberbayern Betrifft die Antragszeile 21
Ersetze in Z. 21 “Diese“ durch “Die von uns geforderte vierte Option, die Möglichkeit eines Führens von Doppelnamen für beide Ehepartner*innen, umfasst die Wahl eines Familiennamens, den mögliche (gemeinsame) Kinder tragen sowie die Voran- oder Hintanstellung des Namens des*der Partner*in für beide Ehegatt*innen. Die bisherige“.
Beschluss:
angenommen
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D-4-25
Antragsteller*innen: Jusos Oberbayern Betrifft die Antragszeile 25
Füge in Z. 25 nach “beiden“ ein: “auf den eigenen Namen“.
Beschluss:
angenommen
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D-4-26
Antragsteller*innen: Jusos Oberbayern Betrifft die Antragszeile 26
Ersetze in Z. 32 “das potenzielle (gemeinsame) Kind“ durch “mögliche (gemeinsame) Kind(er)“.
Beschluss:
angenommen
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D-4-42
Antragsteller*innen: Jusos Oberbayern Betrifft die Antragszeile 42
Ersetze Z. 42 “denn der“ bis Z. 44 “ganz leicht“ durch “denn der eigene Name ist für viele Menschen Identität. Eine Reform des Namensrechts bei der Eheschließung gemäß §1355 BGB würde nicht nur die tatsächliche Gleichstellung der Frau vorantreiben, sondern wäre auch sichtbarer Ausdruck einer modernen und egalitären Gesellschaft“.
Beschluss:
angenommen
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D-4-1
Antragsteller*innen: Jusos Niederbayern Betrifft die Antragszeile 1
Z.1 ersetze “und die Einführung … Ehepartner“ durch “und die Einführung der Option: Können sich beide Ehepartner*innen nicht auf einen einheitlichen Familiennamen einigen, so führen eventuelle Kinder der Beiden grundsätzlich den Familiennamen der Frau. Dabei kann die Identität des Ehepartners durch das Führen eines Doppelnamens gewahrt werden.“
Beschluss:
angenommen