ÄB4-1

Ersetze Zeile 6 bis 8 durch:

„Perspektivisch sollen weder Schulart, Schulgröße noch der (zu geringe) Anteil der Schüler*innen mit Migrationshintergrund Ausschlussgründe für die Bewilligung einer Förderung sein. Grundsätzlich sind alle staatlich anerkannten Schulen unabhängig von der Trägerschaft förderfähig, d.h. auch private Schulen. Bei der Schaffung und Besetzung der Stellen haben soziale Brennpunktschulen Priorität.“