ÄV3-3

Status:
angenommen

ersetze „60“ durch „55“ Begründung: Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von >= 60 km/h dürfen Autobahnen benutzen.  § 18 Absatz 1 StVO Autobahnen […] und Kraftfahrstraßen […] dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt[…].