ÄB3-4

Ergänze in Zeile 18: “Der Sportunterricht unterscheidet sich rudimentär von anderen Unterrichtsfächern. Im Sportunterricht bringen wir unsere geistigen, körperlichen und emotionalen Fähigkeiten ein und stehen mit allen Facetten unserer Person im Fokus der Aufmerksamkeit. Deshalb muss er auch anders als die restlichen Unterrichtsfächer betrachtet werden und vollumfänglich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit im Zuge der körperlichen Selbstbestimmung basieren. Ein Verweigerungsrecht ist jederzeit ohne Sanktionen jeglicher Art zu garantieren”