ÄG1-4

Z38 – 43 ersetzen durch: In Geschäften des täglichen Bedarfs, ÖPNV und Fernverkehr, im öffentlich zugänglichen Bereich von Ämtern und Behörden und vergleichbaren Bereichen sollte nur bei einer stabilen, sehr niedrigen Inzidenz auf eine Maskenpflicht verzichtet werden, denn es handelt sich hierbei um Bereiche, die vulnerable Personen kaum meiden können und in denen sehr viele fremde Menschen aufeinander treffen. Ein noch sensiblerer Bereich ist der medizinische Bereich, insbesondere Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheime. Patient*innen und Bewohner*innen ist es dort nicht immer möglich, selbst eine hochwertige Maske zu tragen, sei es, weil sie schlafen, essen, für die Behandlung die Maske abnehmen müssen, oder weil es sich um Babys und Kleinkinder handelt – sie sind entsprechend auf den Schutz durch andere angewiesen. Die Aufhebung der Maskenpflicht im medizinischen Bereich kritisieren wir daher scharf.