ÄD3-15

Status:
unbehandelt

Ergänze „unter dem Vorbehalt dass von der schutzsuchenden Person keine schwerwiegenden Straftaten begangen wurden und/oder kein internationaler Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat besteht und/oder der Antrag auf Schutzerteilung nicht aus offensichtlichen Gründen oder rechtskräftig abgelehnt wurde“

Begründung:

Wenn man jeder Schutzsuchenden Person einen Schutzstatus in der Bundesrepublik erteilt bzw. die Ausreisepflicht in keinem Fall durchsetzt, kann man sich das Verfahren gleich sparen.

Die Leistungsfähigkeit des deutschen Asylsystems und der beteiligten Behörden ist dann am höchsten, wenn es den Menschen zugutekommt, die es am dringendsten brauchen. Gewisse Kriterien an die besondere Schutzbedürftigkeit von Personen zu stellen, muss daher nicht unbedingt schlecht sein. So beantragen auch solche Menschen einen Schutzstatus in Deutschland, die schwere Straftaten begehen (oder dies beabsichtigen). Darunter sind auch Menschen vor denen andere Schutzsuchende flüchten um dann aber doch mit ihnen eine Erstaufnahmeunterkunft zu teilen.