RLA6 Änderung §4a

Ersetze §4a durch:

„§4a

Der Landesvorstand führt die Beschlüsse der Landeskonferenzen aus. Der Landesvorstand erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Landesarbeitsgemeinschaft in der Öffentlichkeit.

Zwischen den Sitzungen des Landesvorstands, erledigt der geschäftsführende Vorstand die anfallenden Aufgaben, die nicht im Landesvorstand geregelt sind. Inhaltliche Entscheidungen sind jedoch dem Landesvorstand vorbehalten.

Der Gesamtvorstand fungiert als beratendes Gremium.“

Text des Beschlusses:

§4a

Der Landesvorstand führt die Beschlüsse der Landeskonferenzen aus. Der Landesvorstand erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt die Landesarbeitsgemeinschaft in der Öffentlichkeit.

Zwischen den Sitzungen des Landesvorstands, erledigt der geschäftsführende Vorstand die anfallenden Aufgaben, die nicht im Landesvorstand geregelt sind. Inhaltliche Entscheidungen sind jedoch dem Landesvorstand vorbehalten.

Der Gesamtvorstand fungiert als beratendes Gremium.

Beschluss-PDF: