RLA8 Änderung §4c

Ersetze §4c durch:

„§4c

(1)    Die Wahl des Landesvorstands findet jährlich statt.

(2)     Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, muss zur nächsten Landeskonferenz die Position neu gewählt werden. Der Landesvorstand kann bis zur nächsten Landeskonferenz den Aufgabenbereich kommissarisch besetzen. Der Landesvorstand kann zusätzliche Sonderbeauftragte für bestimmte Arbeitsgebiete ernennen (Kooptierung). Diese müssen von der nächsten Landeskonferenz bestätigt werden.“

Text des Beschlusses:

§4c

(1)    Die Wahl des Landesvorstands findet jährlich statt.

(2)     Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, muss zur nächsten Landeskonferenz die Position neu gewählt werden. Der Landesvorstand kann bis zur nächsten Landeskonferenz den Aufgabenbereich kommissarisch besetzen. Der Landesvorstand kann zusätzliche Sonderbeauftragte für bestimmte Arbeitsgebiete ernennen (Kooptierung). Diese müssen von der nächsten Landeskonferenz bestätigt werden.

Beschluss-PDF: