RLA10 Änderung §5

Ersetze §5 durch:

„§5

Der Landesvorstand kann über die Einsetzung von Projektgruppen bestimmen. Deren Leitung wird durch einen gesonderten Beschluss seitens des Landesvorstands bestimmt und eingesetzt.“

Text des Beschlusses:

§5

Der Landesvorstand kann über die Einsetzung von Projektgruppen bestimmen. Deren Leitung wird durch einen gesonderten Beschluss seitens des Landesvorstands bestimmt und eingesetzt.

Beschluss-PDF: