D2 Änderung des §17 Bundesmeldegesetz (BMG) - Möglichkeit der vorzeitigen Anmeldung

Status:
geändert angenommen

Wir fordern die Einführung einer Möglichkeit, sich vor Umzug bei der Meldebehörde an- bzw. umzumelden. Dazu könnte im Bundesmeldegesetz der entsprechende § 17 Abs. 1 um die Regelung „Eine Anmeldung ist frühestens eine Woche vor Einzug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Einzugs“ ergänzt werden. Diese Regelung besteht in § 17 Abs. 2 bereits, für den Fall einer Auswanderung.

Wir fordern, dass eine Anmeldung auch bei der alten Meldebehörde möglich ist. So wie es möglich ist, dass mit der Anmeldung bei einer neuen Meldebehörde keine Abmeldung bei der alten Meldebehörde mehr notwendig ist, soll es auch möglich sein, die Anmeldung bei der neuen Meldebehörde bei der alten Meldebehörde durchzuführen.

Weiterhin fordern wir, dass die Digitalisierung der Verwaltung (E-Government) nun schnellstmöglich vorangetrieben wird. Ziel muss es sein, dass mittelfristig ein Großteil der Behördengänge online erledigt werden können. Das entlastet nicht nur die Bürger*innen, sondern auch die Verwaltung.

Begründung:

Im Bundesmeldegesetz ist das Meldewesen in Deutschland geregelt. Nach § 17 BMG ist ein Umzug bzw. Auszug innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen. Wörtlich heißt es in Absatz 1: „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.“ In der Praxis stellt diese Regelung, insbesondere junge Menschen, die häufiger umziehen, vor Herausforderungen. Ein Fortschritt ist bereits, dass man sich nicht mehr bei seinem alten Wohnsitz abmelden muss, sondern mit der Anmeldung beim neuen Einwohnermeldeamt automatisch abgemeldet wird. Dennoch bleiben zwei Schwierigkeiten erhalten:

A) man kann sich nicht vorab anmelden, beispielsweise kann man sich nicht am 26.10. beim Einwohnermeldeamt für einen Einzug ab 01.11. anmelden.

B) Man kann sich nicht bei seinem alten Einwohnermeldeamt ummelden.

Dies stellt oft eine Schwierigkeit dar, weil die Ämter der alten Kommune bekannt sind, aber nicht die der neuen Kommune. Außerdem hat man nach Umzug oft viel zu erledigen und daher weniger Zeit als davor. Im Rahmen von Bürgerfreundlichkeit und Kundenorientierung sollte es möglich sein, dass wenn ein Mensch beispielsweise von München nach Nürnberg zieht, er*sie sich bereits in München vorab mit der neuen Adresse in Nürnberg anmeldet.