B4 Antrag auf Änderung der Förderrichtlinien des Programms Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)

Forderung:

Die Richtlinien zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS erhalten folgende Anpassungen:

  • Die tatsächlichen Kosten der Vollzeitstelle der Sozialpädagog*innen werden vollständig vom Freistaat übernommen. Die Bezahlung erfolgt weiterhin analog der Tätigkeitsmerkmale des TVöD für staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen (Diplom/Bachelor).
  • Weder Schulart, Schulgröße noch der (zu geringe) Anteil der Schüler*innen mit Migrationshintergrund sind Ausschlussgründe für die Bewilligung einer Förderung. Grundsätzlich sind alle staatlich anerkannten Schulen unabhängig von der Trägerschaft förderfähig, d.h. auch private Schulen.
  • Ab 200 Schüler*innen ist eine halbe Kraft verpflichtend und ab 400 Schüler*innen eine Vollzeitkraft. Pro weitere 400 Schüler*innen ist eine weitere halbe Kraft verpflichtend. Besteht an Schulen Bedarf für Jugendsozialarbeit, der über der mit der Schulgröße korrespondierenden Anzahl an JaS-Kräften liegt, so wird bedarfsabhängig mindestens eine weitere halbe JaS-Stelle bewilligt. Diese weiteren JaS-Stellen sind durch den besonderen pädagogischen Bedarf an Brennpunktschulen nötig.
  • Bereits bestehende Stellen von Jugendsozialarbeiter*innen an Schulen – die bisher vollständig von den Kommunen getragen werden – sind förderfähig.
Begründung:

Aufgrund einiger gesellschaftlicher Faktoren wurde JaS bedarfsgerecht ausgebaut. Zu diesen Faktoren zählen: doppelte Berufstätigkeit, ein steigender Medienkonsum sowie die Verlagerung der Erziehungsaufgabe vom Elternhaus in die Schule.

Jugendsozialarbeit ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Diese liegt in § 13 Abs. 1 SGB VIII begründet:

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

Jedoch kam es in den vergangenen Jahren kam es zu einer Ausweitung kommunaler Verantwortlichkeiten. Diese Zunahme stellt die Kommunen vor erhebliche organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Durch eine vollständige Kostenübernahme des JaS-Programms durch den Freistaat können Kommunen in Bayern finanziell entlastet werden.

Zudem ist diese Kostenübernahme auch darin begründet, dass Jugendsozialarbeit an Schulen auch eine klare staatliche Aufgabe ist. Denn die Schulen in Bayern liegen im Verantwortungsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Zudem ist in Art. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) festgeschrieben, dass die Schule einen „Bildungs- und Erziehungsauftrag“ besitzt. Somit liegt Schulsozialarbeit sowohl im Verantwortungsbereich der Kommunen, als auch der Bayerischen Staatsregierung. Daraus leitet sich auch eine finanzielle Verantwortung der kostenstärkeren Landesebene ab.

Bisher erfolgt lediglich eine Teilfinanzierung des JaS-Programms durch den Freistaat Bayern. Im Rahmen dieses Programms beteiligt sich das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit einem Festbetrag von 16.360 Euro pro Vollzeitstelle einer*s Sozialpädagogin*en an ausgewählten Schulstandorten. Diese finanzielle Beteiligung erfolgt nur für Mittelschulen, Förderschulen und Berufsschulen mit „gravierenden sozialen und erzieherischen Problemen“, d.h. nur unter Nachweis eines erhöhten Jugendhilfebedarfs sowie an Grundschulen mit einem Migrationsanteil von mind. 20%.

Der Festbetrag von 16.360 Euro pro Vollzeitäquivalent[1], mit dem sich der Bayerische Freistaat beteiligt, ist seit Beginn des Programms im Jahr 2003 nicht gestiegen, obwohl seitdem die Personalkosten gestiegen sind. Die Gesamtkosten für eine Vollzeitstelle einer*s staatlich anerkannten Sozialpädagogin*en auf rund 55.000 bis 60.000 Euro im Jahr. Damit trägt der Freistaat aktuell nur etwa ein Viertel der Personalkosten pro Stelle.[2]

Gefördert wird an der Schule eine halbe oder eine ganze Stelle eine*r Sozialpädagog*in. Laut der „Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS“ können nur „[a]n besonders belasteten Schulen oder an Volksschulen mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern [sic!] […] ausnahmsweise auch bis zu zwei Stellen der JaS besetzt werden“. Dabei sind bereits bestehende Angebote der Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit von dieser Förderung bisher ausgeschlossen.

Die Förderung von Realschulen erfolgt im Rahmen des JaS-Programms nur in Einzelfällen. Im Jahr 2016 waren nur 14 von insgesamt 1.154 Einsatzorten des JaS-Programms (= rund 855 Vollzeitstellen) Realschulen.[3] Eine Förderung von Gymnasien erfolgt im Rahmen des JaS-Programms bisher nicht und das obwohl 40% der Schüler*innen in Bayern ein Gymnasium besuchen. Damit sind die betroffenen Schüler*innen von sozialpädagogischer Betreuung mit Förderung der bayerischen Landesregierung ausgeschlossen.

Allerdings unterscheiden sich die sozialen und familiären Anforderungen für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht maßgeblich an den verschiedenen weiterführenden Schularten. Sowohl an Mittelschulen, als auch an Realschulen und Gymnasien ist die Schüler*innenschaft heterogen. Je nach individueller Problemlage benötigen die Jugendlichen Hilfeleistung bei Mobbing, Suchterkrankungen, Essstörungen, Integration, Inklusion, familiären Problemen usw.

Quelle:

Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zu Jugendsozialarbeit an Schulen [05.06.2018]: https://www.stmas.bayern.de/jugendsozialarbeit/jsa/index.php.

Kunkel, Peter-Christian: Gesetzliche Verankerung von Jugendsozialarbeit, Frankfurt am Main 2016. (Siehe insbesondere S. 42f. und S. 69ff.)

Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 20.11.2012 Nr. VI 5/6521.05-1/28.

[1] Wenn sich zwei Fachkräfte eine Vollzeitstelle teilen, beträgt die Pauschale 8.180 Euro pro Person.

[2] Die JaS-Kräfte werden i.d.R. analog zu TVöD S 11/S 12 bezahlt.

[3] Vgl. Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zu Jugendsozialarbeit an Schulen [05.06.2018]: https://www.stmas.bayern.de/jugendsozialarbeit/jsa/index.php.

Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
angenommen ÄB4-3 2 Jusos Unterfranken

Ändere in Zeile 2 “Die Richtlinien zur Förderung der
Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS erhalten folgende Anpassungen:“ zu
“Wir fordern, dass die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit
an Schulen – JaS folgende Anpassungen erhält:

geändert angenommen ÄB4-1 6 Jusos Mittelfranken

Ersetze Zeile 6 bis 8 durch:

„Perspektivisch sollen weder Schulart, Schulgröße noch der (zu geringe) Anteil der Schüler*innen mit Migrationshintergrund Ausschlussgründe für die Bewilligung einer Förderung sein. Grundsätzlich sind alle staatlich anerkannten Schulen unabhängig von der Trägerschaft förderfähig, d.h. auch private Schulen. Bei der Schaffung und Besetzung der Stellen haben soziale Brennpunktschulen Priorität.“

abgelehnt ÄB4-2 7 jusos oberbayern

Ersetze Z. 7 “Grundsätzlich“ bis Z. 8 “private Schulen“ durch “Förderfähig sind Schulen in öffentlicher Trägerschaft.“

Text des Beschlusses:

Forderung:

Wir fordern, dass die Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit
an Schulen – JaS folgende Anpassungen erhält:

  • Die tatsächlichen Kosten der Vollzeitstelle der Sozialpädagog*innen werden vollständig vom Freistaat übernommen. Die Bezahlung erfolgt weiterhin analog der Tätigkeitsmerkmale des TVöD für staatlich anerkannte Sozialpädagog*innen (Diplom/Bachelor).
  • Perspektivisch sollen weder Schulart, Schulgröße noch der (zu geringe) Anteil der Schüler*innen mit Migrationshintergrund Ausschlussgründe für die Bewilligung einer Förderung sein. Grundsätzlich sind alle staatlich anerkannten Schulen unabhängig von der Trägerschaft förderfähig, d.h. auch private Schulen. Bei der Schaffung und Besetzung der Stellen haben soziale Brennpunktschulen Priorität.
  • Ab 200 Schüler*innen ist eine halbe Kraft verpflichtend und ab 400 Schüler*innen eine Vollzeitkraft. Pro weitere 400 Schüler*innen ist eine weitere halbe Kraft verpflichtend. Besteht an Schulen Bedarf für Jugendsozialarbeit, der über der mit der Schulgröße korrespondierenden Anzahl an JaS-Kräften liegt, so wird bedarfsabhängig mindestens eine weitere halbe JaS-Stelle bewilligt. Diese weiteren JaS-Stellen sind durch den besonderen pädagogischen Bedarf an Brennpunktschulen nötig.
  • Bereits bestehende Stellen von Jugendsozialarbeiter*innen an Schulen – die bisher vollständig von den Kommunen getragen werden – sind förderfähig.

Begründung:

Aufgrund einiger gesellschaftlicher Faktoren wurde JaS bedarfsgerecht ausgebaut. Zu diesen Faktoren zählen: doppelte Berufstätigkeit, ein steigender Medienkonsum sowie die Verlagerung der Erziehungsaufgabe vom Elternhaus in die Schule.

Jugendsozialarbeit ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Diese liegt in § 13 Abs. 1 SGB VIII begründet:

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

Jedoch kam es in den vergangenen Jahren kam es zu einer Ausweitung kommunaler Verantwortlichkeiten. Diese Zunahme stellt die Kommunen vor erhebliche organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Durch eine vollständige Kostenübernahme des JaS-Programms durch den Freistaat können Kommunen in Bayern finanziell entlastet werden.

Zudem ist diese Kostenübernahme auch darin begründet, dass Jugendsozialarbeit an Schulen auch eine klare staatliche Aufgabe ist. Denn die Schulen in Bayern liegen im Verantwortungsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Zudem ist in Art. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) festgeschrieben, dass die Schule einen „Bildungs- und Erziehungsauftrag“ besitzt. Somit liegt Schulsozialarbeit sowohl im Verantwortungsbereich der Kommunen, als auch der Bayerischen Staatsregierung. Daraus leitet sich auch eine finanzielle Verantwortung der kostenstärkeren Landesebene ab.

Bisher erfolgt lediglich eine Teilfinanzierung des JaS-Programms durch den Freistaat Bayern. Im Rahmen dieses Programms beteiligt sich das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit einem Festbetrag von 16.360 Euro pro Vollzeitstelle einer*s Sozialpädagogin*en an ausgewählten Schulstandorten. Diese finanzielle Beteiligung erfolgt nur für Mittelschulen, Förderschulen und Berufsschulen mit „gravierenden sozialen und erzieherischen Problemen“, d.h. nur unter Nachweis eines erhöhten Jugendhilfebedarfs sowie an Grundschulen mit einem Migrationsanteil von mind. 20%.

Der Festbetrag von 16.360 Euro pro Vollzeitäquivalent[1], mit dem sich der Bayerische Freistaat beteiligt, ist seit Beginn des Programms im Jahr 2003 nicht gestiegen, obwohl seitdem die Personalkosten gestiegen sind. Die Gesamtkosten für eine Vollzeitstelle einer*s staatlich anerkannten Sozialpädagogin*en auf rund 55.000 bis 60.000 Euro im Jahr. Damit trägt der Freistaat aktuell nur etwa ein Viertel der Personalkosten pro Stelle.[2]

Gefördert wird an der Schule eine halbe oder eine ganze Stelle eine*r Sozialpädagog*in. Laut der „Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS“ können nur „[a]n besonders belasteten Schulen oder an Volksschulen mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern [sic!] […] ausnahmsweise auch bis zu zwei Stellen der JaS besetzt werden“. Dabei sind bereits bestehende Angebote der Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit von dieser Förderung bisher ausgeschlossen.

Die Förderung von Realschulen erfolgt im Rahmen des JaS-Programms nur in Einzelfällen. Im Jahr 2016 waren nur 14 von insgesamt 1.154 Einsatzorten des JaS-Programms (= rund 855 Vollzeitstellen) Realschulen.[3] Eine Förderung von Gymnasien erfolgt im Rahmen des JaS-Programms bisher nicht und das obwohl 40% der Schüler*innen in Bayern ein Gymnasium besuchen. Damit sind die betroffenen Schüler*innen von sozialpädagogischer Betreuung mit Förderung der bayerischen Landesregierung ausgeschlossen.

Allerdings unterscheiden sich die sozialen und familiären Anforderungen für die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht maßgeblich an den verschiedenen weiterführenden Schularten. Sowohl an Mittelschulen, als auch an Realschulen und Gymnasien ist die Schüler*innenschaft heterogen. Je nach individueller Problemlage benötigen die Jugendlichen Hilfeleistung bei Mobbing, Suchterkrankungen, Essstörungen, Integration, Inklusion, familiären Problemen usw.

Beschluss-PDF: