Wir fordern ein steuerliches Anreizsystem, das explizit auf die Reduktion von CO2-Emissionen des Verkehrssektors in einzelnen Verwaltungsebenen abzielt. Hierbei könnte beispielsweise ein Teil der CO2-Steuer, die bisher von den Autofahrer*innen allein getragen wurde, von den Verwaltungsebenen, z.B. Landkreisen, abhängig vom CO2-emittierenden Verkehrsaufkommen zu entrichten sein. Die Steuer sollte von derjenigen Verwaltungsebene getragen werden, die Träger*in der Straße ist, d.h. die Steuer für Bundestraßen ist vom Bund zu tragen, Landesstraßen von den Bundesländern, Kreisstraßen von Kreisen, usw. Durch die dadurch entstehenden Kosten entsteht ein Anreiz für die Verwaltungsebenen das CO2-emmitierende Verkehrsaufkommen zu reduzieren oder sonstige Maßnahmen wie Tempolimits, Umweltzonen, Fahrverbote etc. zu beschließen, um die CO2-Emissionen zu reduzieren. Das Bundesverkehrsministerium hat einen entsprechenden Maßnahmenkatalog zur Verfügung zu stellen, sodass die unterstellen Verwaltungsebenen eigenständig die für sie sinnvollsten Maßnahmen umsetzen können.
Mit dem Pariser Klimaabkommen hat Deutschland sich darauf verpflichtet die Erderwärmung auf unter 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz zielt auf die Klimaneutralität Deutschland bis ins Jahre 2045 und stellt hierfür jährlich sinkende zulässige Emissionsmengen für unterschiedliche Sektoren zur Verfügung. Erreichen Sektoren ihre Ziele nicht, so müssen die zuständigen Bundeministerien Sofortmaßnahmen beschließen, um die CO2-Emissionen der Sektoren zu senken. Der Sektor Verkehr hat hierbei im Jahr 2021 erneut seine zulässige Emissionsmengen überschritten. Obgleich das Verkehrswesen in Deutschland vom Bundesverkehrsministerium hauptzuständig bestimmt wird, sind auf Basis des Subsidiaritätsprinzips unterschiedliche Verwaltungsebenen für unterschiedliche Straßen und den Verkehr in Deutschland zuständig. Entsprechend müssen Maßnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen im Verkehrssektor in unterschiedlichen Verwaltungsebenen umgesetzt werden.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
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angenommen | ÄV2-1 | 6 | Unterfranken | Z.6: ergänze nach “usw.”: “, nicht aber Privatpersonen und gemeinnützige Vereinigungen.” |