INI1 Entspanntes Enteignen

Wir fordern die Schaffung eines Gesetzes auf Grundlage von Art. 15 GG durch die Landesregierung, das eine Ermächtigung für die Kommunen beinhaltet, Grund und Boden zu vergesellschaften.

Begründung:

Die SPD hat es geschafft, Art. 15 ins Grundgesetz zu schreiben. Es wird Zeit, ihn endlich anzuwenden.

Art.15 GG sagt: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“

Die Mietpreise in großen Städten explodieren. Menschen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, werden an den Stadtrand oder aus der Stadt gedrängt. Der Grund und Boden, auf dem noch gebaut werden kann, ist begrenzt. Aus diesen Gründen gilt es, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Menschen bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Hierzu gehört auch das Mittel der Vergesellschaftung nach Art.15 GG.

Dazu soll per Landesgesetz eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, die es Kommunen ermöglicht, bei sozialen Wohnungsmarktnotlagen Unternehmen und private Wohnungseigentümer*innen zu enteignen. Dabei kann allein bei privaten Eigentümer*innen ein möglicher Eigenbedarf berücksichtigt werden.

Die soziale Wohnungsmarktnotlage soll deshalb als Anknüpfungspunkt dienen, da für die Enteignung ein Zweck benötigt wird. Der Zweck kann denklogisch nur auf einer, für die Bevölkerung, kritischen Ausgangslage beruhen. Ohne einen solchen tatsächlichen Anknüpfungspunkt ist ein Gesetz nach Art. 15 GG nicht möglich. Für das Ziel, das Wohnen bezahlbarer zu machen, kommt daher die soziale Wohnungsmarktnotlage in Betracht. Der Begriff kann sich dabei durch verschiedene Aspekte definieren. Dies liegt daran, dass die Wohnungsnot in jeder Kommune andere Gründe haben kann. Zum Beispiel durch ein Unternehmen bewusst herbeigeführter Leerstand oder durch ein generelles Missverhältnis von Einkommen und Mietpreisen.

Die Sicherung des Zwecks stellt eine weitere zwingende Voraussetzung für ein Gesetz nach Art. 15 GG dar. Deshalb soll der Grund und Boden in ein kommunales Unternehmen überführt werden, ausgeformt als Anstalt des öffentlichen Rechts. Ein Kommunalunternehmen in dieser Form ist deshalb zu befürworten, da dieses am geeignetsten ist, den Zweck, dauerhaft bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, zu gewährleisten. Das liegt daran, dass ein kommunales Unternehmen, im Gegensatz zu einem Eigen – oder Regiebetrieb eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und durch die eigene Satzung wesentlich unangreifbarer für politische und wirtschaftliche Veränderungen ist.

In der Satzung sollen folgende Dinge geregelt werden:

1. Der Mietpreis darf nur so hoch sein, dass die Wohnungen als solches erhalten werden können
2. Die Grundstücke und die auf ihnen stehenden Wohnungen sind unverkäuflich

Diese beiden wesentlichen Bestandteile der Satzung sollen dazu dienen, den Mietpreis dauerhaft niedrig zu halten und den Verkauf von Grund und Boden zu verhindern. Dabei sind die Wohnungen noch einmal gesondert zu erwähnen, da hierdurch verhindert werden kann, dass die Kommune Eigentümergesellschaften bildet.

Die ebenfalls in dem Gesetz geregelte Entschädigung soll sich dabei nicht nach dem Verkehrswert der Grundstücke richten, sondern nach dem tatsächlichen Wert, der mit den Grundstücken erwirtschaftet werden kann. Dies ist möglich und verhältnismäßig. Der tatsächliche Wert bemisst sich dabei nach dem Vermögen, dass die Kommune durch die Vermietung der Wohnungen nach der Enteignung erwirtschaften kann.

Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
angenommen ÄINI1-2 4 Jusos Ndb

Streiche Begründung

angenommen ÄINI1-1 Adressat*innen Jusos Oberbayern

Ergänze die Adressat*innen “SPD-Landtagsfraktion, SPD-Landesparteitag“.