Gemeinden müssen die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall frei über den Erhalt oder
die Gründung kommunaler Unternehmen zu entscheiden.
Insbesondere Art. 61 II 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) ist daher zu
streichen („Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und
in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private
Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden
können.“).
Außerdem sind die Anforderungen (insbesondere des Artikel 87 BayGO) zugunsten
Kommunaler Unternehmen zu erleichtern. Insbesondere die Regelungen, dass ein
öffentlicher Zweck das Unternehmen „erfordern“ muss, ist anzupassen.
Am besten wäre es aber, wenn die Gemeinden im Einzelfall frei über die Gründung
kommunaler Unternehmen entscheiden könnten, also weder Erforderlichkeit noch
Nutzen begründen müssten. Es ist daher langfristig darauf hinzuwirken, dass die
entsprechenden Regelungen der EU und der World Trade Organisation (WTO) dies
künftig ermöglichen.
In der Bayerischen Gemeindeordnung ist der Grundsatz verankert, dass Gemeinden
ihre Aufgaben dahingehend untersuchen sollen, ob sie nicht durch private Dritte
mindestens ebenso gut erledigt werden können. Dies spiegelt den Wunsch des
Gesetzgebers nach Privatisierung kommunaler Aufgaben und Unternehmen wider.
Die Privatisierung kommunaler Aufgaben führt häufig aber zu einer Verschlechterung
der Situation vor Ort. Die Anregung der Privatisierung ist daher zu streichen.
Viele Gemeinden möchten mittlerweile wieder mehr Aufgaben in kommunaler Hand,
insbesondere durch die Gründung kommunaler Unternehmen, erledigen. Nach der
derzeitigen Regelung ist aber die Gründung kommunaler Unternehmen nur dann
möglich, wenn ein öffentlicher Zweck dies „erfordert“. Dies bedeutet, dass kein
privates Unternehmen vorhanden sein darf, welches den Zweck ebenso erfüllen könnte. Um die Gemeinden in ihrer kommunale Selbstverwaltung zu stärken soll die
Darlegung der Erforderlichkeit künftig entfallen.
Einige Bundesländer in Deutschland enthalten in ihren Gemeindeordnungen oder
entsprechenden Gesetzen bereits eine Regelung in Bezug zumindest auf den
„Nutzen“ bzw. „dienen“ für den Öffentlichen Zweck. Dies soll auch in Bayern künftig so
sein. Damit würde den Gemeinden in ihrer kommunalen Selbstverwaltung größerer
Spielraum eröffet in Bezug auf die Frage, ob sie öffentliche Daseinsvorsorge in
kommunaler oder privater Trägerschaft gewährleisten wollen.