G10 Rechtsanspruch auf Dolmetscher*innen bei der psychologischen Beratung und in der Psychotherapie

Status:
unbehandelt

Bei Vorliegen eines Anspruches auf psychologische bzw. psychotherapeutische Beratung und Behandlung besteht ein Rechtsanspruch für Personen, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind, diese in deren Muttersprache oder unter Beisein einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zu erhalten, dessen Kosten übernommen werden.

Begründung:

Die Anzahl von Menschen, welche an psychischen Erkrankungen leiden, ist in den letzten Jahren gestiegen. Der Bedarf an psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungen steigt dementsprechend. Für Patient*innen, die an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leiden, ist es schwer einen Therapieplatz zu finden. Für Patient*innen, welche nicht gut Deutsch sprechen, kommt eine weitere Hürde hinzu: Die fehlenden Sprachkenntnisse. Deutschland ist ein Land mit einer großen Diversität innerhalb der Bevölkerung. Einige Menschen haben einen Migrations- bzw. Fluchthintergrund und sprechen die deutsche Sprache nicht ausreichend, um eine erfolgsversprechende Therapie auf Deutsch zu absolvieren. Aus diesem Grund ist es notwendig, den Rechtsanspruch auf Beratung und Behandlung oder zumindest die Kostenübernahme für eine*n Dolmetscher*in zu gewährleisten. Damit jeder Mensch, der in Deutschland lebt, gleichermaßen die Möglichkeit hat, unabhängig von der Herkunft und der Sprachkenntnisse notwendige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Laut des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2008 besteht kein Anspruch auf „optimale Versorgung“. Nach Meinung des Bundesgerichthofes ist eine „vertragsärztliche Versorgung unter anderem so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist“; dies beinhaltet die sprachliche Verständigung zwischen den Therapeuten/Ärzten und den Patient*innen nicht.[1] Aus unserer Sicht ist in diesem Falle keine ausreichende Versorgung für Menschen mit ungenügenden deutschen Sprachkenntnissen gegeben. Der Erfolg einer psychologischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung hängt maßgeblich von einer guten Verständigung zwischen den Erkrankten und den behandelnden Ärzten ab. Es handelt sich um eine Diskriminierung von Menschen, welche die deutsche Sprache nicht gut beherrschen und deshalb keine notwendige medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können oder deren Behandlungserfolg aufgrund der Sprachbarriere geschmälert wird. Daher fordern wir schnellstmöglich einen Rechtsanspruch auf psychologische bzw. psychotherapeutische Beratung und Behandlung in der Muttersprache oder Übernahme der Kosten für einen Dolmetscher/eine Dolmetscherin für Menschen, deren deutschen Sprachkenntnisse hierfür nicht ausreichend sind.

[1] Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 40/06 R, https://www.aerzteblatt.de/archiv/61771/Kein-Anspruch-auf-Psychotherapie-in-fremder-Sprache

Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
unbehandelt ÄG10-2 1 Sandra Manthey Titel wurde falsch übernommen, daher ersetzen! Korrekt: Rechtsanspruch auf psychologische bzw. psychotherapeutische Beratung und Behandlung in der Muttersprache oder Übernahme der Kosten für eine*n Dolmetscher*in für Menschen mit unzureichenden Deutschkenntnisse 
unbehandelt ÄG10-1 2 Jusos Oberbayern Ersetze Z2 „besteht“ durch „soll“ Füge in Z2 ein nach „Person“ ein: „bestehen“ Füge in Z4 nach „werden“ ein: „soll“