Lückenlose Aufklärung rechtsextremer Verstrickungen
Oberstleutnant Franco Albrecht soll als Bundeswehrsoldat mit seiner Doppelidentität als syrischer Geflüchteter Anschläge in Deutschland geplant haben. Zudem ließ seine erste Master-Arbeit seine völkisch-rassistische Gesinnung durchschimmern. Dass Albrecht außerdem noch in der Nordoberpfalz mit einer nicht für die Anlage zugelassenen Waffe schoß, ist ein weiterer Punkt in unzähligen Vorkommnissen rund um den Soldaten, die bisher nur unzureichend aufgeklärt sind. Hierbei müssen vor allem weitere Personen die Teil der “Chatgruppe Süd” oder Mitglieder des Vereins “Uniter e. V.” überprüft werden und deren Aktivitäten analysiert und mit den notwendigen Konsequenzen geahndet werden.
Wir fordern dahingehend:
- Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Bayerischen Landtag
- Die Aufklärung der Strukturen hinter den von Franco Albrecht betreuten Chatgruppen 3. Die Untersuchung des Vereins “Uniter e. V.” und dessen Verhältnis zur Szene
Reformbedarf im Waffenrecht und der behördlichen Kontrollpraxis von Schießstätten und Waffenbesitzer*innen
Darüber hinaus fordern wir die Einführung strengerer und flächendeckender Kontrollen der
Schießstätten der Schützenvereine, sowie der einzelnen Waffenbesitzer*innen. Dies soll kein
Generalverdacht sein, es ist jedoch gerade beim Schießsport im Sinne aller Verantwortlichen und Beteiligten, den Sport so sicher wie möglich zu gestalten. Im Folgenden Teil des Antrags werden unsere Forderungen zur Reform des Waffenrechts abgeleitet und begründet.
Aktuelle waffenrechtliche Vorgaben
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in Wohnräumen
Die Vorgaben zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition durch berechtigte
Personen mit Waffenbesitzkarte in Privatwohnungen sind in §36 des Waffengesetzes (WaffG) und § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) festgelegt. Die konkreten Regelungen zu zulässigen Waffenschränken, der ungeladenen Lagerung von Waffen und der separaten Aufbewahrung von Munition sind in § 13 AWaffV aufgeführt.
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition in Schützenheimen, Schießanlagen und gewerblichen Bereichen
Hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition durch Berechtigte in
Schützenhäusern, Schießstätten und gewerblichen Bereichen sehen §§ 13-14 AWaffV eine Differenzierung vor. Für dauernd bewohnte Gebäude gelten grundsätzlich die dieselben Vorgaben wie für Privatwohnungen nach §13 AWaffV. Für nicht dauernd bewohnte Gebäude sieht der Gesetzgeber nach § 13 Abs. 6 der AWaffV eine Maximalzahl von drei erlaubnispflichtigen
Langwaffen in Waffenschränken vor. Jedoch erlaubt § 14 AWaffV der zuständigen Behörde,
Abweichungen von dieser Regelung auf Antrag und unter Berücksichtigung des gegebenen
Sicherheits-Kontextes und vorgeschlagenen Aufbewahrungskonzeptes zu erlauben. Für
Betreiber*innen von Schießanlagen bzw. Schützenvereine ergeben sich des Weiteren aus AWaffV (insbes. §§ 9-11) und WaffG (insbes. §§ 27, 27a und 39) weitere Verpflichtungen und Vorgaben, bspw. hinsichtlich zulässiger Schießübungen und zur Aufsicht derselben.
Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben
Sowohl für Schießanlagen, Schützenhäuser und gewerbliche Bereiche als auch private Wohnräume sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer unangekündigten und verdachtsunabhängigen Überprüfung der Einhaltung der waffenrechtlichen Vorgaben vor.
36 Absatz 3 Satz WaffG eröffnet den zuständigen Waffenbehörden die Möglichkeit, die sorgfältige und vorschriftsmäßige Lagerung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition durch Besitzende verdachtsunabhängig zu überprüfen. Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten können nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 10.000€ geahndet werden. Vorsätzliche Verstöße, welche die Gefahr eines Verlustes oder unbefugten Zugriffs auf eine Waffe oder Munition verursachen, können nach §52a WaffG als
Straftat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Zudem können Verstöße zu einem Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit führen. Die Kontrolle beschränkt sich, anders als bei einer
Hausdurchsuchung, auf die Räume, in welchen Waffen oder Munition aufbewahrt werden. Der Besitzende hat die Möglichkeit, den Zutritt zur Wohnung und damit die Überprüfung zu verweigern. Mit guter Begründung (rechtlich nicht eindeutig festgelegt), ergeben sich keine negativen Konsequenzen, unbegründete (und insbesondere wiederholte) Weigerungen können ggf. die Zuverlässigkeit des Besitzenden infrage stellen und zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse führen (ebenfalls rechtlich nicht eindeutig festgelegt).[2] Bei der Kontrollen können das Schutzniveau der Aufbewahrungsbehältnisse, die Vollständigkeit der auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und die Art der vorhandenen Munition geprüft werden und Fragen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung gestellt werden.
Bei Betreiber*innen von Schießstätten ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 39 WaffG Abs. 2 darüber hinaus berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zur Durchführung von Prüfungen und Besichtigungen, der Entnahme von Proben oder der Einsicht in geschäftliche Unterlagen zu betreten. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist dies auch außerhalb dieser Zeit möglich. Auf Verlangen sind nach § 39 Abs. 1 WaffG der zuständigen Behörde zudem Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des WaffG erforderlich sind.
Defizite des derzeitigen Waffenrechts und der aktuellen Kontrollpraxis
Bei der Analyse der derzeit geltenden waffenrechtlichen Vorgaben und der daraus erfolgenden
Korntrollpraxis sowie vor dem Hintergrund der Aktivitäten von Rechtsextremist*innen wie Franco
- im Schießsport offenbaren sich mehrere Defizite, die im Rahmen von Anpassungen des WaffG, der AWaffV und der auf dieser Grundlage erfolgenden Kontrollpraxis von Schießstätten und Waffenbesitzer*innen adressiert werden müssen:
- Die rechtlichen Vorgaben zur Kontrolle von Schießstätten nach § 39 WaffG, mit Ausnahme der Vorgaben zur Verwahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition, sind sehr vage gehalten. Die Kontrolle der Einhaltung anderer rechtlicher Anforderungen, z.B. durch §§ 9-11 AWaffV sowie §§ 27 und 27a WaffG, ist zwar möglich, wird aber nicht explizit genannt.
- Es ist bislang nicht transparent, nach welchen Kriterien Sondergenehmigungen für
Schießstätten zur Waffen- und Munitionsaufbewahrung nach §14 AWaffV erteilt werden. Somit ist es möglich, dass in der Praxis sehr unterschiedliche Kriterien angelegt werden und somit starke Sicherheitsunterschiede bei der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition bestehen.
- Es gibt bislang keine verbindlichen und einheitlichen Standards entsprechenden Schulungen und Zertifizierungen für Schützenmeister*innen bzw. die Aufsichtspersonen in Schießstätten.
- 36 WaffG sieht bislang keine Regelmäßigkeit bzw. keine Mindestfrequenz für verdachtsunabhängige Kontrollen der korrekten Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition vor. Dies liegt derzeit im Ermessen der jeweiligen Waffenbehörde.
- Es existieren bislang keine zentralen Register bzw. Meldesysteme zu den nach §§ 36 und 39 WaffG in Privatwohnungen und Schießstätten durchgeführten Kontrollen, hierbei festgestellten Mängeln und daraus resultierenden Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren.
- Die Rechtslage sieht bei Verweigerung der verdachtsunabhängigen Kontrolle der korrekten Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 WaffG ohne stichhaltige Gründe in wiederholten Fällen keine expliziten Sanktionen für den Besitzenden vor. Dies eröffnet den Behörden einen sehr starken Interpretationsspielraum.
Unsere Forderungen zur Reform des Waffenrechts und der behördlichen Kontrollpraxis Wir fordern folgende Reformen des Waffenrechts und der behördlichen Kontrollpraxis:
- 39 WaffG soll konkretisiert werden indem explizit auch auf die Kontrolle der rechtlichen Vorgaben für Schießstätten hinsichtlich des Schießens durch Minderjährige, der Aufsicht während des Schießbetriebs und der zulässigen Ausgestaltung von Schießübungen Bezug genommen wird. Dies ist dementsprechend auch in die Kontrollen durch die zuständigen Behörden einzubeziehen.
- Es sollen klare und bundesweit einheitliche Kriterien bzw. Mindestanforderungen festgelegt werden, nach denen Sondergenehmigungen für die Aufbewahrung von Waffen und Munition in nicht dauerhaft bewohnten Räumlichkeiten erteilt werden. Inwiefern dies im Rahmen einer
Anpassung des WaffG, der AWaffV oder anderweitig erfolgen kann, ist zu prüfen. Diese Maßnahme erhöht die Transparenz und etabliert einen einheitlichen SicherheitsMindeststandard.
- Es sollen staatlich zertifizierte und vereinheitlichte Schulungen mit abschließender Prüfung für Schützenmeister*innen bzw. Aufsichtspersonen in Schießstätten etabliert werden. Somit wird sichergestellt, dass nur entsprechend qualifiziertes und zuverlässiges Personal die Aufsicht während des Schießbetriebs innehat.
- Für verdachtsunabhängige Kontrollen der korrekten Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen
Waffen und Munition nach §36 WaffG soll eine bundesweit einheitliche und verbindliche
Mindestfrequenz (z.B. alle zwei Jahre), etwa durch Anpassung des WaffG oder entsprechender Verwaltungsvorschriften, eingeführt werden. Eine adäquate und umsetzbare Frequenz ist hierzu noch festzulegen.
- Bundesweit soll ein zentrales Register bzw. Meldesystem zu den nach §§ 36 und 39 WaffG in Privatwohnungen und Schießstätten durchgeführten Kontrollen geschaffen werden, welches neben der Anzahl der erfolgten Kontrollen auch Daten zu festgestellten Mängeln und daraus resultierenden Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren umfasst. Berichte zu den aggregierten Daten werden mindestens einmal jährlich, entweder vom Bundesinnenministerium oder dem jeweiligen Landesinnenministerium, veröffentlicht.
Besitzenden sollen bei Verweigerung der verdachtsunabhängigen Kontrolle der korrekten
Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nach § 36 WaffG ohne stichhaltige Gründe in wiederholten Fällen Konsequenzen hinsichtlich eines möglichen Entzugs der waffenrechtlichen Erlaubnisse drohen. Dies soll explizit an passender Stelle im WaffG verankert werden. Zudem sollen in Folge einer verweigerten Kontrolle mindestens zwei unangekündigte und verdachtsunabhängige Nachfolge-Kontrollen in einem angemessenen zeitlichen Abstand erfolgen.
Die behördliche Kontrollpraxis ist entsprechend anzupassen.
Änderungsanträge
Status | Kürzel | Zeile | AntragstellerInnen | Text | |
---|---|---|---|---|---|
angenommen | ÄK2-1 | 110 | Jusos Mittelfranken | ergänze: “Um diesen Aufgaben gerecht werden zu können, sind die entsprechenden Behörden angemessen mit Personal auszustatten. Die so schon überlasteten Ämter könnten dies ohne weitere Unterstützung nicht stemmen. Gerade bei einem so heiklen Thema wie dem Waffenrecht sollten wir nicht an den Kontrollinstanzen sparen, sondern hier bestmögliche Arbeit ermöglichen.” |