C2 Spekulationen den Riegel vorschieben - Bodenwertsteuer jetzt

Status:
geändert angenommen

Adressat*innen: Juso-Landeskonferenz, Juso-BundeskongressMit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die aktuelle Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund dessen muss eine Neuregelung durch die gesetzgebende Instanz bis zum 31. Dezember 2019 hin erfolgen.

Wir fordern deswegen die Reformierung der bestehenden Grundsteuer hin zu einer Bodenwertsteuer, zumal die derzeitige Form der Grundsteuer nicht effektiv Bodenspekulationen verhindert, unter welchen Städte sowie Gemeinden in Ballungsgebieten leiden:

So ist es derzeit profitabler, die Wertsteigerung eines Grundstückes abzuwarten, statt es aktiv zu nutzen. Damit wird die Schaffung von Wohnraum verhindert und die Verknappung der Wohnungen in Städten und Ballungsräumen begünstigt.

 

Um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden, hat die Bundesregierung einen Vorschlag eingebracht.

Jedoch macht dieser zu viele Zugeständnisse an die Länder.

Die Öffnung der Grundsteuer für abweichende, länderspezifische Regelungen bringt die Effektivität und das Potenzial der Besteuerung von Grund für die Gemeinden in Gefahr.

Die gesetzgebende Instanz ist in der Pflicht, die Gemeinden davor zu schützen.

Statt die Grundsteuer lediglich über die Hürde der Verfassungskonformität zu heben, sollte die Legislative die Möglichkeit nutzen, eine grundlegende Neufassung der Besteuerung zu wagen.

Eine Besteuerung ist nur dann gerecht und effektiv, wenn sie sich nur am Wert des Grundes. Die Einbeziehung anderer Wirtschaftsgüter in die Berechnung führt nur zu einer ungerechten Verteilung der Steuerlast. Hat die gesetzgebende Instanz das Ziel, eben diese zu besteuern, sollte dies gesondert geschehen.

Deshalb fordern wir ergänzend zu den bereits bestehenden Beschlusslagen:

  • Die Besteuerung soll von nun an unter Berücksichtigung der Fläche des Grundstücksstattfinden, die Bebauung wird ausgenommen;
  • Die Höhe der Besteuerung soll ausschließlich unter Verwendung der Flächengröße und dem durch einen unabhängigen Gutachter*innenausschuss ermittelten Bodenrichtwert, wie festgelegt im Baugesetzbuch, berechnet werden;
  • Die Grundsteuer soll nicht für abweichende Landesregelungen geöffnet werden, das Recht der Kommunen, individuelle Hebesätze zu bestimmen, soll wie zuvor bestehen bleiben;
  • Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ermäßigungen sollen – soweit anwendbar – beibehalten werden, insbesondere für
    • Grundstücke die durch die Wohnraumförderungsgesetze des Bundes oder der Länder gefördert wurden bzw. werden,
    • Grundstücke die gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften zugerechnet werden und○
    • Grundstücke die Genoss*innenschaften und Vereinen zugerechnet sind, welche von der Körperschaftsteuer befreit sind
  • Die Bodenwertsteuer muss explizit auch auf nicht oder nur geringfügig genutzte Grundstücke bei bestehendem Baurecht im Zusammenhang bebauter Gebiete oder bei Vorhandensein eines Bebauungsplans erhoben werden.
Änderungsanträge
Status Kürzel Zeile AntragstellerInnen Text PDF
angenommen ÄC2-1 23 Jusos Mittelfranken Ersetze in Zeile 23-24 “…stattfinden, die Bebauung wird ausgenommen;“ durch: “…stattfinden. Die Bebauung wird bei Wohngebieten erst ab einer Fläche von über 100 m² pro Wohneinheit exponentiell zunehmend berücksichtigt;“
angenommen ÄC2-2 25 Jusos Mittelfranken Ersetze “ausschließlich“ durch “in erster Linie“