U3 Wir sind Teil der Wolf-gang

Status:
angenommen

Wir fordern ein klares Signal der Politik für die Rückkehr des Wolfes nach Bayern und dessen verbleib.

Dem Wolf kommt eine relevante Bedeutung für das Ökosystem Wald zu und nicht nur deshalb steht er unter besonderem Schutz. Die „Wolfspassage“ im Koalitionsvertrag, steht im Gegensatz zu den Forderungen von Umweltverbänden und uns. Deshalb wünschen wir deren „Entnahme“. Die Überprüfung – vielmehr die Aufweichung- dieses Schutzstatus ist nicht nur unnötig, sondern zeichnet in der Öffentlichkeit ein falsches Bild dieser von Natur aus seltenen und sich selbst regulierenden Tierart.

Wir schließen uns der Forderung des BN, nach einem Förderprogramm zur strukturellen Anpassung der bisherigen Beweidungsformen an. Mögliche Herdenschutzmaßnahmen (Zäune, Herdenschutzhunde usw.), wie sie bereits in anderen Bundesländern existieren, würde die Tötung von Wölfen gänzlich hinfällig machen. Jedoch ist bereits heute die „Entnahme“ von „Problemwölfen“ rechtlich möglich. Die Möglichkeit eines Förderprogramms für Nutztierhalter_innen in Form eines „Biodiversitäts-Bonus“ erscheint uns sinnvoll.

Außerdem ist der Stat/die jeweilige Landesregierung in der Pflicht eine bessere Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und nicht das Märchen vom „bösen“ Wolf und das „Rotkäppchensyndrom“ zu nähren. Eine klare  Aufklärungsarbeit und Kommunikation in der Politik ist hierbei erforderlich.

 

„Rechtlicher Status des Wolfes – Auszug:

Der Wolf (Canis lupus) wie auch ein Wolfshybride (Wolfs/Hundmischling) gehört nicht zu den jagdbaren Tieren.

Er unterliegt u.a. auch:

-dem Tierschutzrecht

Gemäß §1 und § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der Tierschutz ist im Grundgesetz in der Staatszielbestimmung des Art. 20a verankert.

-dem Artenschutzrecht

Der Wolf ist in Anhang A der EG-VO Nr. 338/97, sowie im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt. Er ist deshalb nach § 10 Abs. 2, Nr. 10 und Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützt.“

Text des Beschlusses:

Wir fordern ein klares Signal der Politik für die Rückkehr des Wolfes nach Bayern und dessen verbleib.

Dem Wolf kommt eine relevante Bedeutung für das Ökosystem Wald zu und nicht nur deshalb steht er unter besonderem Schutz. Die „Wolfspassage“ im Koalitionsvertrag, steht im Gegensatz zu den Forderungen von Umweltverbänden und uns. Deshalb wünschen wir deren „Entnahme“. Die Überprüfung – vielmehr die Aufweichung- dieses Schutzstatus ist nicht nur unnötig, sondern zeichnet in der Öffentlichkeit ein falsches Bild dieser von Natur aus seltenen und sich selbst regulierenden Tierart.

Wir schließen uns der Forderung des BN, nach einem Förderprogramm zur strukturellen Anpassung der bisherigen Beweidungsformen an. Mögliche Herdenschutzmaßnahmen (Zäune, Herdenschutzhunde usw.), wie sie bereits in anderen Bundesländern existieren, würde die Tötung von Wölfen gänzlich hinfällig machen. Jedoch ist bereits heute die „Entnahme“ von „Problemwölfen“ rechtlich möglich. Die Möglichkeit eines Förderprogramms für Nutztierhalter_innen in Form eines „Biodiversitäts-Bonus“ erscheint uns sinnvoll.

Außerdem ist der Stat/die jeweilige Landesregierung in der Pflicht eine bessere Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und nicht das Märchen vom „bösen“ Wolf und das „Rotkäppchensyndrom“ zu nähren. Eine klare  Aufklärungsarbeit und Kommunikation in der Politik ist hierbei erforderlich.

 

„Rechtlicher Status des Wolfes – Auszug:

Der Wolf (Canis lupus) wie auch ein Wolfshybride (Wolfs/Hundmischling) gehört nicht zu den jagdbaren Tieren.

Er unterliegt u.a. auch:

-dem Tierschutzrecht

Gemäß §1 und § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Der Tierschutz ist im Grundgesetz in der Staatszielbestimmung des Art. 20a verankert.

-dem Artenschutzrecht

Der Wolf ist in Anhang A der EG-VO Nr. 338/97, sowie im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführt. Er ist deshalb nach § 10 Abs. 2, Nr. 10 und Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützt.“

Beschluss-PDF: